Unsere Bedingungen und Konditionen
1. GAllgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Abschluss, den Inhalt und die Durchführung aller Verträge (insbesondere Kauf-, Service- und Wartungsverträge) sowie die Beratung zwischen der Evowatt GmbH (nachfolgend: Unternehmen) und dem Kunden oder der Kundin (nachfolgend: Kunde). Sie gelten auch für Verträge, die über den Webshop, per E-Mail oder Telefon des Unternehmens (im Folgenden: Evowatt GmbH) geschlossen werden. Der Online-Shop ist unter der Internetadresse www.evowatt.ch erreichbar.
1. Die vorliegenden AGB gelten als vom Kunden bei Eröffnung des Kontos und bei jeder Bestellung über den Webshop, per Telefon oder per E-Mail der Firma Evowatt GmbH akzeptiert. Einkaufsbedingungen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für das Unternehmen nur dann verbindlich, wenn das Unternehmen sie ausdrücklich schriftlich und mit seiner Unterschrift akzeptiert hat.
2. Die vorliegenden AGB schließen ausdrücklich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) aus.
2. Abschluss des Vertrages und Umfang der Lieferverpflichtung
1. Die Angebote der Gesellschaft sind unverbindlich und ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer. Broschüren, Datenblätter und Preislisten sind unverbindlich. Die Aufträge/Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt wurden. Für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Evowatt maßgeblich.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd im Sinne von Richtwerten.
3. Die Leistungsbeschreibung im Angebot und die Auftragsbestätigung legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes vollständig und endgültig fest. Insbesondere enthalten öffentliche Erklärungen des Herstellers, seiner Hilfspersonen oder Dritter (z. B. öffentliche Präsentationen von Produktmerkmalen) keine Beschreibungen des Liefergegenstandes, die diese Leistungsbeschreibung ergänzen oder verändern.
4. Zusätzliche Leistungen wie Regiearbeiten, Lagerung, Wartungsarbeiten, Reinigung, Demontage, Prüfdienst usw. sowie Entsorgungs- und Recyclinggebühren sind nicht inbegriffen und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
5. Die vom Kunden erteilte Bestellung ist verbindlich. Um gültig zu sein, muss die Annahme (z. B. die Auftragsbestätigung) in schriftlicher Form (E-Mail) erfolgen.
6. Wenn der Kunde über den Online-Shop bestellt, kommt ein Vertrag zustande, sobald das Unternehmen eine Bestellung des Kunden per E-Mail bestätigt.
7. Wenn die Auftragsbestätigung/Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden abweicht, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung/Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 24 Stunden widerspricht.
8. Vereinbarungen, Nebenabreden, Garantien und andere Verpflichtungen der Vertreter und Mitarbeiter des Unternehmens, die von der Auftragsbestätigung/dem Vertrag abweichen, sind nur dann gültig, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt wurden.
3. Angebotsunterlagen
1. Das Unternehmen behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an seinen Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und der entwickelten Software (im Folgenden als vertrauliche Informationen bezeichnet) vor. Dasselbe gilt für die Übermittlung dieser Informationen auf elektronischem Wege. Diese vertraulichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Die vorgenannte Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unbeschadet der Tatsache, dass die vertraulichen Informationen als solche von der Gesellschaft ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden.
3. Die vorgenannte Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Vertraulichen Informationen
dem Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren, ohne dass er anderweitig verpflichtet gewesen wäre, sie gegenüber dem Unternehmen geheim zu halten,
dem Kunden von Dritten zur Kenntnis gebracht werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten und weitergegeben haben,
zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren, oder wenn der Kunde die vertraulichen Informationen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Verwaltungsentscheidung offenlegen muss.
Im letzteren Fall muss der Kunde das Unternehmen unverzüglich nach Kenntnisnahme einer solchen Verpflichtung davon in Kenntnis setzen.
4. Die Preise
1. Die Listenpreise und die Preise in den Angeboten ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer sind unverbindlich. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten – vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen.
2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise unterliegen einer möglichen Teuerung (z.B. aufgrund von Problemen in der Lieferkette, Preiserhöhungen durch Lieferanten oder anderen außergewöhnlichen Umständen). Die Teuerung geht zu Lasten des Kunden.
3. die Preise verstehen sich inklusive Verpackung (ohne Europaletten, EPAL) und ohne Transport, vRG- und INOBatt-Steuern und Versicherung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Europaletten (EPAL) bleiben Eigentum des Spediteurs und müssen an diesen zurückgeschickt werden.
4. alle Preise in allen Angeboten und Verträgen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen verstehen sich netto, ohne Abzug, in der angegebenen Währung (z. B. CHF, EUR, USD). Steuern und Abgaben, die bei Abschluss oder Erfüllung von Verträgen erhoben werden oder sich erhöhen, gehen zu Lasten des Kunden und sind nicht in den Preisen enthalten.
5. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden zu ändern (z.B. im Falle von Teuerung oder Preiserhöhungen der Lieferanten). Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Preise aufgrund von Fehlern sowohl auf Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten zu korrigieren.
5. CZ ahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Nach Abschluss des entsprechenden Vertrages ist das Unternehmen berechtigt, vom Kunden laufend Anzahlungen und Vorauszahlungen (gleichbedeutend mit Anzahlungsrechnungen) zu verlangen. Diese Anzahlungen und Vorauszahlungen werden in der Regel in der Auftragsbestätigung/dem Angebot festgehalten. In diesem Umfang ist der Preis bereits vor der Lieferung oder Erbringung der Leistung fällig. Und zwar mit dem Datum der entsprechenden Anzahlungsrechnung.
2. Die Rechnungen des Unternehmens sind gemäß den in der entsprechenden Auftragsbestätigung genannten Fristen und Terminen zu bezahlen, sofern keine anderen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Zahlungsfristen sind als Fälligkeitsdaten zu betrachten. Das bedeutet, dass der Kunde nach ihrem Ablauf ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug gerät und dem Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent pro Jahr sowie alle Inkassokosten schuldet.
3. Zahlungen per Wechsel sind nicht zulässig.
4. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle Leistungen des Kunden sofort fällig.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat das Unternehmen das Recht, alle Leistungen entschädigungslos bis zur Zahlung des entsprechenden Rechnungsbetrags auszusetzen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu erbringen. Das Unternehmen ist außerdem berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dabei automatisch von seinem Recht Gebrauch zu machen, den Vertrag zu kündigen. Etwaige andere gesetzliche Rechte des Unternehmens bleiben davon unberührt.
6. Im Falle einer Verzögerung durch den Kunden ist das Unternehmen darüber hinaus berechtigt, den Vertrag ohne Entschädigung aufzulösen, indem es eine kurze Nachfrist von 10 Tagen setzt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Unternehmens müssen vollständig abgerechnet werden. Der Kunde trägt die durch die verspätete Zahlung entstandenen Kosten.
7. Die Aufrechnung ist nur mit von der Gesellschaft anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aufgrund von Ansprüchen des Kunden, die das Unternehmen nicht anerkannt hat, sind ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Bei Mängeln, auch wenn keine zugesicherten Eigenschaften vorliegen, gewährt das Unternehmen folgende Garantie:
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Evowatt GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, die für einen gültigen Eintrag in das Register der Eigentumsvorbehaltsverträge erforderlichen Schritte zu unternehmen und dem Unternehmen die geforderten Auskünfte und Erklärungen zu erteilen.
2. 2. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Vorbehaltsware der Gesellschaft im eigenen Namen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verkaufen. Der Wiederverkäufer tritt die Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an das Unternehmen ab. Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Unternehmen gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (Neuwert). Der Händler ist nicht berechtigt, die abgetretenen Forderungen nur so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft ordnungsgemäß nachkommt. Der Wiederverkäufer muss sich gegenüber seinen Kunden/Käufern das Eigentum vorbehalten, bis diese den gesamten Kaufpreis bezahlt haben.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt des Unternehmens stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware zu informieren. Alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware aufzuheben, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, Dritte übernehmen diese Kosten.
7. Erfüllungsort, Lieferfristen, Gefahrübergang
1. Der Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Ort, an dem die Beratung, die Lieferung oder die Montage der Waren erfolgt.
2. Die Lieferung oder der Versand erfolgt DAP (gemäß Incoterms 2020). Das Unternehmen hat das Recht, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung usw.) und die Versicherung zu bestimmen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in der Auftragsbestätigung. Der Kunde muss dem Unternehmen seine Wünsche bezüglich Versand und Versicherung spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung mitteilen.
3 . Bei Abholung der Ware durch den Kunden im Lager des Unternehmens gilt EXW Incoterms 2020.
4. Der Gefahrenübergang wird gemäß Incoterms 2020 geregelt.
5. Wenn kein separater Liefertermin für eine „EXW“-Lieferung vereinbart wurde, müssen die als versandbereit gemeldeten Waren unverzüglich vom Kunden abgeholt werden. Andernfalls ist das Unternehmen berechtigt, die Ware nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und dem Kunden die entstandenen Lagerkosten ab dem zehnten Tag des Annahmeverzugs in Rechnung zu stellen.
Diese Kosten werden pauschal nach dem Gewicht der nicht abgenommenen Solarkomponenten berechnet und betragen 0,70 CHF/kg/Tag für jede angefangene Woche.
6. Wenn das Unternehmen aufgrund höherer Gewalt, einschließlich Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Epidemie/Pandemie, Regierungsmaßnahmen, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehener Ereignisse, an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gehindert wird, unabhängig davon, ob sie im Betrieb der Gesellschaft oder bei einem (Unter-)Lieferanten eingetreten sind, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen und unrichtige und/oder verspätete Lieferung durch Lieferanten, wird die Lieferfrist auch während eines bestehenden Lieferverzugs angemessen verlängert. Wenn solche Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für das Unternehmen unzumutbar machen, ist das Unternehmen berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
7. Die Einhaltung der Lieferfristen des Unternehmens erfolgt stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch die Lieferanten. Das Unternehmen haftet gegenüber dem Kunden in keinem Fall für Lieferverzögerungen, die von seinen Lieferanten verursacht werden. Im Falle einer Lieferverzögerung muss der Kunde dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist einräumen. Die vom Unternehmen in der Auftragsbestätigung angegebenen Fristen sind keine festen Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. keine festen Fristen.
8. Die Einhaltung der Lieferfristen des Unternehmens erfolgt stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Spediteur. Das Unternehmen haftet nicht für zusätzliche Kosten und/oder Schäden, die durch eine verspätete Lieferung durch den Spediteur verursacht werden.
9. Wenn keine feste Lieferfrist vereinbart wurde, behält sich das Unternehmen das Recht vor, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, diese sind für das Unternehmen erkennbar ohne Interesse für den Kunden.
8. Befehle auf Mahnung/Verträge und Annahmeverzug
Die Bestellungen auf rDie Verträge/Verträge müssen spätestens innerhalb von drei Monaten oder wie vereinbart vollständig abgenommen werden. Mengen, die nach Ablauf dieser Frist nicht abgenommen wurden, werden nach Benachrichtigung ausgeliefert und in Rechnung gestellt oder auf Kosten des Kunden entsorgt.
Sofern der Kunde die Ware bis zum Ende der vereinbarten Frist nicht vollständig im Lager des Unternehmens in Empfang genommen hat, ist das Unternehmen berechtigt, dem Kunden ab der zweiten Woche nach Ende der Lieferfrist Lager- und Finanzierungskosten in Rechnung zu stellen. Diese werden pauschal nach dem Gewicht der nicht abgenommenen Solarkomponenten berechnet und betragen 0,60 CHF/kg/Tag für jeden angefangenen Tag. Die Lager- und Finanzierungskosten entsprechen den Ausgaben für Bargeld und den Platzbedarf für die Solarkomponenten, die regelmäßig durch eine spätere Zahlung und eine längere Lagerung entstehen.
Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Weitere vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
9. Rückgabe von Waren (Rücksendungen)
1. Eine Rücksendung von bestellten (und gelieferten) Waren ist nur nach Ankündigung durch den Kunden und nach schriftlicher Genehmigung durch das Unternehmen zulässig. Das Unternehmen Evowatt kann dann frei entscheiden, ob er die Rückkehr annimmt oder nicht. Die Ablehnung der Rückgabe muss nicht begründet werden.
2. Die Rückgabe der bestellten (und gelieferten) Waren ist nur möglich, wenn die entsprechenden Vertragsdokumente vorliegen.
3. Im Falle einer Rücksendung von Waren wird eine Rücksendepauschale in Höhe von 90 CHF in Rechnung gestellt. Die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Risiken bleiben beim Kunden, bis die Rücksendungen beim Unternehmen eintreffen.
4. Die Waren müssen in ihrer Originalverpackung, in vollständigen und transportfähigen Verpackungseinheiten zurückgegeben werden.
5. Unangekündigte und nicht genehmigte Rücksendungen werden kostenpflichtig zurückgesandt. Bei unangekündigten und nicht autorisierten Rücksendungen bleibt das Risiko beim Kunden.
10. VÜBERPRÜFUNG / GARANTIE / HAFTUNG / GARANTIE
1. Der Kunde muss die Produkte sofort nach Erhalt prüfen. Bevor er den (elektronischen) Lieferschein unterschreibt, muss er die Produkte auf offensichtliche (Transport-)Schäden überprüfen. Bei Vorhandensein von Schäden muss der Kunde einen entsprechenden Vorbehalt auf dem (elektronischen) Lieferschein anbringen. Darüber hinaus muss der Kunde im Falle einer unvollständigen oder beschädigten Lieferung das Unternehmen unverzüglich schriftlich unter info@evowatt.ch darüber informieren. Unterlässt der Kunde eine oder mehrere der oben genannten Maßnahmen (sofortige Kontrolle bei der Lieferung, Anbringen des Vorbehalts auf dem elektronischen Lieferschein, sofortige schriftliche Mitteilung an das Unternehmen), muss der Kunde das Unternehmen für etwaige Ansprüche entschädigen, die aufgrund dieser Unterlassung verloren gegangen sind.
2. die Beanstandungen aller anderen Mängel müssen unverzüglich schriftlich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware.
3. die Gewährleistungsfrist beträgt in jedem Fall maximal 2 Jahre ab Versand der Ware oder Übergabe des Werkes. Bei versteckten Mängeln muss die Mitteilung über den Mangel sofort nach ihrer Entdeckung erfolgen (d. h. innerhalb von 5 Arbeitstagen). Werden Mängel nicht fristgerecht gemeldet, gehen alle Gewährleistungsrechte des Kunden verloren.
4. Im Falle einer Falschlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware sorgfältig zu behandeln, sie in der Originalverpackung zu belassen und sie nicht zu beschädigen (z. B. nicht im Regen stehen lassen, nicht zerkratzen usw.). Im Falle einer Beschädigung der Ware haftet der Kunde gegenüber dem Unternehmen. Im Falle einer Falschlieferung muss der Kunde das Unternehmen unverzüglich darüber informieren.
5. Wenn der Kunde dem Unternehmen nicht unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere wenn der Kunde auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Muster oder Teile davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt, ist das Unternehmen berechtigt, die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Kunden bis zur Prüfung des Kaufgegenstandes zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Möglichkeit der Prüfung durch einen Umstand verhindert wird, den der Klient nicht zu verantworten hat.
6. Wenn der Kunde einen Mangel geltend macht, obwohl kein Mangel vorliegt, hat das Unternehmen Anspruch auf Erstattung der entstandenen internen und externen Kosten. Diese Kosten betragen mindestens CHF 100.00, es sei denn, die Klientin oder der Klient weist nach, dass die Kosten niedriger sind.
7. Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft wurden, hat der Kunde kein Recht auf Nacherfüllung oder andere Gewährleistungsrechte in Bezug auf die angegebenen Mängel und solche, mit denen er üblicherweise rechnen muss.
8. Bei berechtigten und fristgerechten Beanstandungen wird das Unternehmen nach seiner Wahl nachbessern oder einwandfreie Ersatzware liefern. Ähnliche Produkte gelten ebenfalls als Ersatzware. Der Kunde hat nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn das Unternehmen durch sein alleiniges Verschulden eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines vom Unternehmen anerkannten Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Bei vom Unternehmen anerkannten Fehlmengen kann das Unternehmen nach seiner Wahl die Fehlmengen liefern oder eine entsprechende Gutschrift ausstellen. Alle anderen Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
9. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden (eines Mangels), die dem Kunden entstehen, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Produktionsausfall, Kosten der Reparatur von Schäden, die über den Ersatz des Produkts hinausgehen, Imageschäden, Haftungsschäden, Schäden aus Rechtsverfolgung, Schäden an anderen Gütern, Ansprüche Dritter usw.
10. Die Angaben des Kunden zu den örtlichen Gegebenheiten (einschließlich der Baustatik) werden von der Gesellschaft bei der Erstellung der Planungsunterlagen als Richtwerte betrachtet. Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen rechtzeitig über besondere bauliche und örtliche Gegebenheiten zu informieren. Der/die Klient/in ist selbst dafür verantwortlich, die tatsächliche Durchführbarkeit vor Ort technisch zu überprüfen.
11. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind von der Garantie und Haftung ausgeschlossen: natürlicher Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, Schäden durch Erosion, Die Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien/Pandemie, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Regierungsmaßnahmen, Transportverzögerungen sowie die Unmöglichkeit, die erforderlichen Arbeitskräfte oder Materialien aus den üblichen Quellen zu beschaffen, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Schäden, die bei Änderungen oder Reparaturarbeiten entstehen, die vom Kunden oder von Dritten, die nicht vom Unternehmen beauftragt wurden, durchgeführt werden.
12. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkungen haften die Gesellschaft und ihre Hilfspersonen nicht für Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Beratungsfehlern, aus unerlaubten Handlungen, aus der schuldhaften Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzpflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehen, insbesondere soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
13. Das Unternehmen liefert die Produkte unter Hinweis auf die sogenannte Herstellergarantie seines Lieferanten und überträgt die Garantierechte des Herstellers auf den Kunden. Der Kunde muss mögliche Ansprüche aus diesen Garantien immer rechtzeitig beim Hersteller anmelden. Das Unternehmen Evowatt nimmt keine Benachrichtigungen vor und übernimmt keine Verantwortung für Ansprüche, die spät oder zu spät angemeldet werden. Die gelieferten Produkte unterliegen den entsprechenden Garantiebedingungen und -zeiten des Herstellers des Produkts, wenn und soweit die Herstellergarantie zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rechte durch den Kunden besteht. Im Falle eines Garantieanspruchs muss der Hersteller des betreffenden Produkts prüfen und entscheiden, ob es sich um einen Garantiefall handelt. Ist dies der Fall, so obliegt es gegebenenfalls dem Hersteller, für angemessenen Ersatz oder Reparatur zu sorgen, einen Preisnachlass zu gewähren oder den Kunden anderweitig zu entschädigen. Das Unternehmen gewährt unter keinen Umständen Herstellergarantien. In Fällen, in denen die Produkte mit dem Hinweis auf die Herstellergarantie geliefert werden, ist auch jede Garantie und Haftung des Unternehmens im Geltungsbereich der Herstellergarantien ausgeschlossen.
10. PHILFSPERSONEN
1. Das Unternehmen wird vom Kunden ermächtigt, nach eigenem Ermessen Hilfspersonen zur Erfüllung des Vertrags einzusetzen.
2. Das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung für die Aktivitäten seiner Hilfskräfte, mit Ausnahme der korrekten Auswahl und Anweisung.
11. PDATENSCHUTZ
1. Bei der Verarbeitung von Daten hält sich das Unternehmen an die geltenden Datenschutzbestimmungen. Mit dem Auftrag, ein Angebot zu erstellen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass sein Name und seine Adresse erfasst werden. Die Daten werden ausschließlich zur Ausführung der Bestellung und zu keinem anderen Zweck verarbeitet. Bei einem zusätzlichen Abonnement der Monitoring-Lösung haben nur bestimmte Administratoren Zugriff auf die dort erfassten Daten. Um das Überwachungsportal anbieten zu können, werden die Daten zudem an die entsprechenden externen Portalanbieter weitergeleitet. Abgesehen davon werden keine Daten Dritten zugänglich gemacht. Anfragen zum Datenschutz können an info@evowatt.ch gerichtet werden.
2. Das Unternehmen Evowatt Solar GmbH ist jedoch berechtigt, sofern der Kunde nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, Fotos der Installation zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie achtet darauf, dass ohne die vorherige Zustimmung des Kunden oder seines Endkunden keine Personen, Autokennzeichen, Hausnummern oder Adressen auf diesen Fotos erkennbar sind. Die betroffene Person kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte jederzeit schriftlich untersagen, auch zu einem späteren Zeitpunkt. Wenn diese Benachrichtigung nach der Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite erfolgt, entfernt das Unternehmen die Fotos sofort. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf dem Unternehmenswebsite nicht mehr garantieren, dass die Bilder nicht weiterhin im Internet auf anderen Websites oder in Suchanfragen gefunden werden.
12. DSchlussbestimmungen
1. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Gerichtsstand der Hauptsitz des Unternehmens.
2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen unterliegt in jedem Fall dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf/CISC).
3. Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien, eine gütliche Einigung zu erzielen. Alle Streitigkeiten müssen gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der dazugehörigen Dokumente beigelegt werden.
4. Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ungültig oder unvollständig ist oder wird, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages davon unberührt. Die Parteien ersetzen die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für mögliche Lücken im Vertrag.
5. Die Sprache des Vertrages und die Sprache dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Französisch.Französisch. Wenn die Vertragsparteien eine andere Sprache verwenden, wird der Text Französisch vorherrscht.
6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1.11.202.3 und ersetzen ab diesem Datum alle vorherigen Versionen.